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   BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84   

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https://dejure.org/1984,1156
BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84 (https://dejure.org/1984,1156)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1984 - 5 StR 238/84 (https://dejure.org/1984,1156)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84 (https://dejure.org/1984,1156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe für die Gewaltanwendung als die Absicht des Täters zum Behalten des Besitzes der gestohlenen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2897 (Ls.)
  • NStZ 1984, 454
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.1956 - 5 StR 254/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Dasselbe gilt für das Senatsurteil vom 11. November 1956 (5 StR 254/56, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB, § 252 Rdn. 7), mit dem der Senat die Anwendbarkeit des § 252 StGB verneint hatte.
  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • BGH, 04.05.1956 - 5 StR 36/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Senatsentscheidung BGHSt 9, 162, 165 betraf einen anderen Fall.
  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • KG, 01.07.2016 - 121 Ss 100/16

    Räuberischer Diebstahl: Beweiswürdigung zur Beutesicherungsabsicht

    Auch wenn die Verteidigung der Beute nicht der einzige - auch nicht der vorherrschende - Beweggrund der Gewaltanwendung oder - wie hier - der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sein muss (vgl. BGH NStZ 1984, 454), durfte das Amtsgericht die nahe liegende Möglichkeit einer ausschließlich anderen Motivlage nicht unerörtert lassen.
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07

    Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen

    Zwar braucht danach die Absicht der Gewahrsamsbehauptung nicht der einzige oder dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGHSt 13, S. 64, 65, BGHSt 16, S. 1, 4, BGHSt 26, S. 95, 97; BGH NStZ 2000, S. 530; BGH NStZ 1984, S. 454, 455).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 21.03.2007 - 3 Ss 2/07

    räuberischer Diebstahl; Feststellungen; Anforderungen

    Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454 ; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).

    Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454 ; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).

    Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454 ; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 392/22

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht);

    Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 - 5 StR 74/59, BGHSt 13, 64, 65; vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84, NStZ 1984, 454, 455; vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530, 531).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

    Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .

  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 Ss 230/04

    räuberischer Diebstahl; subjektive Tatseite; Feststellungen

    Allerdings setzt § 252 StGB nicht voraus, dass die Verteidigung des Diebesguts der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (vgl. BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1984, 454).
  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Einerseits braucht die Absicht der Gewahrsamsbehauptung zwar nicht der einzige oder auch nur dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGH NStZ 1984, 454 ; GA 1962, 142; LK-Herdegen, StGB 10. Aufl. 5 252 Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 2 Ss 471/04

    Sprungrevision; Übergang, Berufung; Zulässigkeit; räuberischer Diebstahl;

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht,

  • KG, 21.12.1998 - 1 Ss 345/98
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